Vereinssatzung

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München, den 7.01.2007

 

Wadoku e.V. Vereinssatzung
h1. Allgemeines
II.                Der Verein hat seinen Sitz in der Domagkstr. 54, 80805 München (c/o Thomas Latka) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
III.              Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
h2. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
III.              Der Wadoku e.V. unterstützt i.S.d. Abs. 1 die Anbahnung und Vertiefung der Beziehungen zu entsprechenden in\- und ausländischen Fachleuten und Institutionen. Er unterstützt die Mitarbeit bei Verbänden, Projekten und Publikationen, sowie die Organisation und Durchführung von Symposien und Seminaren, die der Erforschung von japanischen-deutschen Wörterbüchern, Zeichenlexika und Lernmaterialien dienen.
IV.             Der Wadoku e.V. wird ehrenamtlich geführt. 
h2. § 3 Zweckerreichung
II.                Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III.              Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadt, in der der Verein zu diesem Zeitpunkt seinen Sitz hat. 
h2. § 4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Wadoku e.V. sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführungen seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage der Ordnungen. Die Ordnungen sind nicht Teil der Satzung. Sie werden von den durch die Satzung bestimmten Gremien oder Organen beschlossen. 
h2. § 5 Gerichtsstand
II.                Einzelmitglied kann jede voll rechtsfähige natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
III.              Fördermitglied kann jede voll rechtsfähige Person werden. 
h2. § 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
IV.             Die Mitgliedschaft wird verlängert durch fristgerechte Zahlung des Mitgliedbeitrags für das Folgejahr.
V.                Die Mitgliedschaft endet mit Einstellung der Zahlung des Mitgliedsbeitrags automatisch. 
h2. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
IV.             Der Wadoku e.V. erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Er kann auch Aufnahmegebühren erheben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder bei finanziellen Problemen können Umlagen gebildet werden. Der Beschluß einer Umlage bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
V.                Ein Mitglied kann bei Verstößen gegen diese Satzung mit Beschluß, der der 2/3 Mehrheit bedarf, ausgeschlossen werden. 
h1. Organe
1.      die Mitgliederversammlung
2.      der Vorstand 
h2. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie ist das oberste Organ. 
h2. § 11 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Die MV setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, wobei die Fördermitglieder durch einen von ihnen bestimmten Vertreter, der nicht dem Kreise der Einzelmitglieder entstammen muß, ihr Stimmrecht ausüben. 
h2. § 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
VIII.        Anträge, die mindestens drei Wochen vor dem Termin der MV schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, können ebenfalls zur Tagesordnung genommen werden, wenn die MV dies mit 2/3 Mehrheit beschließt.
IX.             Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. 
h2. § 13Der Vorstand
3.      dem Schriftführer
4.      dem Kassenwart 
h2. § 14 Aufgaben desVorstandes
III.              Der Vorstand führt die Geschäfte des Wadoku e.V.
IV.             Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. 
h1. Schiedsgericht
h2. § 17 Schiedsgerichtsverfahren
Ein Schiedsgerichtsverfahren ist nicht vorgesehen.    vorgesehen.